Elektro Dienstwagen 2025 – neue Steuervorteile clever nutzen
Elektroautos sind längst in der Mitte der Gesellschaft angekommen. Ob im Stadtverkehr, auf der Autobahn oder im Firmenfuhrpark – das E-Auto wird für viele zur echten Alternative. Gerade im Dienstwagenbereich lohnt sich der Umstieg jetzt mehr denn je. Denn: Seit dem 1. Juli 2025 gelten neue steuerliche Regeln, die Elektro‑Dienstwagen noch attraktiver machen – insbesondere bei der Versteuerung des geldwerten Vorteils.
Wichtigster Punkt: Die Grenze für die besonders günstige 0,25 %-Versteuerung wurde von bisher 70.000 € auf 100.000 € Bruttolistenpreis angehoben. Das bedeutet: Auch hochwertige Modelle wie der Mercedes EQE, BMW i5 oder Audi Q8 e-tron profitieren nun von einem massiv reduzierten steuerlichen Aufwand.
In diesem Artikel erfährst du, was sich geändert hat, wie du die neuen Regeln optimal nutzt – und was es als Arbeitnehmer:in, Selbstständige:r oder Fuhrparkleiter:in jetzt zu beachten gilt.
Was genau wurde geändert?
Der steuerliche Knackpunkt bei Dienstwagen ist der sogenannte geldwerte Vorteil, der entsteht, wenn ein Fahrzeug auch privat genutzt wird. Bei herkömmlichen Fahrzeugen wird monatlich 1 % des Bruttolistenpreises versteuert – das kann schnell teuer werden.
Für reine Elektroautos gilt bereits seit 2020 ein reduzierter Satz:
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0,5 % für E-Autos (bisher ohne Preisgrenze)
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0,25 % für E-Autos mit einem Bruttolistenpreis bis 70.000 €
Seit dem 1. Juli 2025 wurde die Preisgrenze für die 0,25 %-Regelung auf 100.000 € angehoben. Damit sind jetzt deutlich mehr Fahrzeuge förderfähig – vor allem die im oberen Mittelklasse- oder Premiumsegment.
Beispiel: Steuerersparnis für Arbeitnehmer
Angenommen, ein E-Dienstwagen hat einen Bruttolistenpreis von 90.000 €.
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Bis Juni 2025: 0,5 % = 450 € monatlich als geldwerter Vorteil
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Seit Juli 2025: 0,25 % = nur noch 225 € monatlich
Das spart jährlich rund 2.700 € an zu versteuerndem Einkommen – und entsprechend Steuern und Sozialabgaben.

Wer profitiert besonders?
Angestellte mit Dienstwagen
Die Regelung gilt für alle Arbeitnehmer:innen, denen ein vollelektrischer Dienstwagen zur Verfügung gestellt wird. Voraussetzung: Das Fahrzeug wird auch privat genutzt.
Selbstständige und Freiberufler:innen
Auch Selbstständige, die ein E-Auto als Betriebsfahrzeug nutzen, können profitieren. Der reduzierte Versteuerungssatz gilt ebenfalls bei Anwendung der 1 %-Regelung – aber auch bei der Fahrtenbuchmethode wirkt sich der 0,25 %-Vorteil aus.
Unternehmen mit Fuhrpark
Für Firmen wird es durch die neuen Regeln attraktiver, ihren Fuhrpark auf Elektroautos umzustellen. Vor allem bei Premiumfahrzeugen wird das Leasing oder der Kauf eines E-Autos steuerlich begünstigt.
Sonderabschreibung: Steuerlich schneller abschreiben
Ein weiteres Highlight: Wer zwischen dem 30. Juni 2025 und dem 1. Januar 2028 ein Elektrofahrzeug anschafft, kann im ersten Jahr bis zu 75 % der Anschaffungskosten abschreiben. Das gilt für betriebliche Fahrzeuge.
Beispiel:
Ein Unternehmen kauft im Juli 2025 ein E-Fahrzeug für 80.000 €. 60.000 € (75 %) davon können sofort abgeschrieben werden. Das mindert den Gewinn und damit die Steuerlast erheblich.
Wo kann ich meinen neuen Wagen Zulassen?
Hier findest du eine Auflistung der Zulassungsstellen in Lörrach und Umgebung und eine Erklärung zur i-KFZ-Plattform.
Weitere steuerliche Vorteile für Elektroautos
Kfz-Steuerbefreiung
Reine Elektrofahrzeuge bleiben bis zu 10 Jahre von der Kfz-Steuer befreit (maximal bis Ende 2030), wenn sie bis zum 31. Dezember 2025 erstmals zugelassen wurden.
Ladevorgänge durch den Arbeitgeber
Wird ein Elektro-Dienstwagen kostenlos beim Arbeitgeber geladen, ist das steuerfrei – sowohl bei rein dienstlicher als auch privater Nutzung.
Pauschale fürs Laden zuhause
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Bis zu 70 € monatlich steuerfrei, wenn der Arbeitgeber kein Ladeangebot stellt.
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Bis zu 30 € monatlich steuerfrei, wenn ein Ladeangebot am Arbeitsplatz vorhanden ist.
Diese Ladepauschalen machen das Abrechnen einfacher und lohnen sich besonders für Arbeitnehmer:innen ohne eigene Wallbox.

Wichtig: Die Regel gilt nur für reine E-Autos
Plug-in-Hybride sind von der 0,25 %-Regelung ausgenommen, sofern sie nicht bestimmte Bedingungen erfüllen (z. B. rein elektrische Reichweite von mindestens 60 km und maximal 50 g CO₂-Ausstoß/km). In den meisten Fällen fällt hier weiterhin die 0,5 %-Regelung an.
Tipps für die Praxis
1. Frühzeitig planen – Lieferzeiten beachten
Die Nachfrage nach Elektrofahrzeugen ist hoch, die Lieferzeiten zum Teil lang. Entscheidend für den Steuervorteil ist das Datum der Erstzulassung, nicht das Bestelldatum.
2. Fahrtenbuch vs. 1 %-Regelung prüfen
In manchen Fällen ist das Fahrtenbuch steuerlich günstiger – vor allem, wenn der Wagen fast ausschließlich dienstlich genutzt wird. Auch hier gilt: Bei E-Autos mit ≤ 100.000 € Bruttolistenpreis kommt der 0,25 %-Faktor zur Anwendung, auch wenn die tatsächlichen Kosten ermittelt werden.
3. Arbeitgeberleistungen optimal nutzen
Die kostenlose Bereitstellung einer Wallbox, das kostenfreie Laden beim Arbeitgeber oder Ladepauschalen können steuerfrei genutzt werden – sofern sie zusätzlich zum Gehalt gewährt werden.
Was ist mit bestehenden Verträgen?
Die neue Regelung gilt ab dem 1. Juli 2025 – auch für bestehende Dienstwagenverträge, sofern die Bedingungen (Bruttolistenpreis ≤ 100.000 €, rein elektrisch) erfüllt sind.
Wer also bereits einen E-Dienstwagen fährt, der bislang nur unter die 0,5 %-Regelung fiel, kann durch die Änderung ab Juli 2025 ebenfalls von der 0,25 %-Versteuerung profitieren – sofern der Listenpreis unter 100.000 € liegt.
Politische Diskussionen: Bleibt es dabei?
In der Vergangenheit gab es immer wieder politische Diskussionen um das sogenannte „Dienstwagenprivileg“. Kritiker fordern, die Vorteile abzubauen oder nur für klimafreundlichere Fahrzeuge zu gewähren. Derzeit aber ist die neue Regelung gesetzlich festgeschrieben – und bietet zumindest bis 2028 Planungssicherheit.
Jetzt lohnt sich der Umstieg auf den Elektro‑Dienstwagen mehr denn je
Mit der Anhebung der Preisgrenze auf 100.000 € und der Möglichkeit zur Sonderabschreibung wird der Umstieg auf ein E-Fahrzeug deutlich attraktiver – für Arbeitnehmer:innen, Selbstständige und Unternehmen gleichermaßen.
Gerade hochwertige Modelle, die zuvor steuerlich unattraktiv waren, sind nun deutlich günstiger in der Versteuerung. Gleichzeitig profitieren Unternehmen von einer schnelleren Abschreibung und Planungssicherheit.
Wer also ohnehin über einen Umstieg auf ein Elektroauto nachdenkt – beruflich oder betrieblich –, sollte die neuen Regeln kennen und gezielt nutzen.
